Der Begriff Fälligkeit der Krankenversicherung wird im Zusammenhang mit dem Versicherungswesen verstanden. Grundsätzlich sind die Beiträge zur Krankenversicherung am Zahltag zu zahlen. Somit ist der Fälligkeitstermin der Tag, an dem die Krankenkasse zahlen muss. Dieser Tag wird in der Satzung der Krankenkasse festgelegt (§ 194 Abs. 1 Nr. 4 SGB V). Bei einer Zahlung des Arbeitsentgelt zum 10. des Monats wird eine Abschlagszahlung geleistet. Mögliche Differenzbeträge müssen im Abrechnugnszeitraum nach gezahlt werden – bei privat Versicherten muss dies durch den Versicherungsnehmer selbst gezahlt werden.