Das Versicherungsunternehmen ist verpflichtet, Beiträge rechtzeitig und vollständig zu erheben. Nur wenn die Beitragzahlung für den Versicherten eine besondere Härte bedeutet kann in Ausnahmesituationen der fällige Betrag erlassen werden.
Das Versicherungsunternehmen ist verpflichtet, Beiträge rechtzeitig und vollständig zu erheben. Nur wenn die Beitragzahlung für den Versicherten eine besondere Härte bedeutet kann in Ausnahmesituationen der fällige Betrag erlassen werden.