Das Landgericht Köln entschied, dass ein Rechtsschutzversicherer nach der Kündigung seines Versicherungsnehmers durch dessen Arbeitgeber, leisten muss, wenn Kosten für die außergerichtliche Geltendmachung des Weiterbeschäftigungsanspruchs entstehen, wenn der Arbeitgeber die Kündigung mit einer Freistellung verbunden hat, die bis zum Ablauf des Arbeitsverhältnisses dauert. Der Rechtsschutzversicherer muss auch dann die Kosten übernehmen, die entstehen, wenn außergerichtlich die Ausstellung eines Zwischenzeugnisses geltend gemacht wurde