In der privaten Krankenversicherung, kurz PKV, gibt es Wartezeiten, in denen die Versicherung nicht verpflichtet ist, Leistungen zu erbringen. Die Wartezeiten in der PKV betragen in der Regel drei Jahre. Allerdings sind auch Wartezeiten von bis zu acht Monaten denkbar. Dies ist bei Schwangerschaften, Psychotherapien, Zahnbehandlungen sowie bei Zahnersatz und kieferorthopädischen Behandlungen der Fall. Eine Ausnahme ist nur dann gegeben, wenn es sich um eine Behandlung handelt, die von einem Unfall her rührt. Eine weitere Ausnahme ist dann gegeben, wenn der Ehegatte eines Versicherungsnehmers der PKV, zwei Monate nach der Eheschließung ebenfalls einen Antrag auf Aufnahme in die PKV bei derselben Versicherungsgesellschaft stellt.