Bei unentschuldigem Fehlen behält der Arbeitnehmer trotzdem sienen gesetzlichen Versicherungsschutz. Dies gilt jedoch nur so lange, wie das Arbeitsverhältnis bestehen bleibt.
Bei unentschuldigem Fehlen behält der Arbeitnehmer trotzdem sienen gesetzlichen Versicherungsschutz. Dies gilt jedoch nur so lange, wie das Arbeitsverhältnis bestehen bleibt.