In der privaten Unfallversicherung kann eine Übergangsleistung vereinbart werden, deren Höhe individuell gewählt werden kann. Zur Zahlung der Übergangsleistung kommt es, wenn der Versicherungsnehmer sechs Monate nach dem Unfall immer noch körperlich oder auch geistig beeinträchtigt ist und diese Beeinträchtigung bis zu diesem Stichtag auch ununterbrochenen Bestand hatte. Ferner muss die Beeinträchtigung unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen und darf nicht durch andere Krankheiten oder Gebrechen entstanden sein. Um den Anspruch auf die Übergangsleistung bei der privaten Unfallversicherung geltend zu machen, ist grundsätzlich ein ärztliches Attest erforderlich.