Durch die Überforderungsklausel in Versicherungsverträgen soll der Versicherungsnehmer vor finanziellen Belastungen, beispielsweise durch Zuzahlungen, geschützt werden, die unzumutbar sind. Sind bestimmte Anforderungen erfüllt, dann kann sich der Versicherungsnehmer auf Basis der Überforderungsklausel vollständig oder auch teilweise von seiner Zuzahlungspflicht befreien lassen. Eine vollständige Befreiung ist z.B. möglich, wenn der Versicherungsnehmer Sozialhilfe, Kriegsopferfürsorge, Ausbildungsförderung oder Arbeitsförderungshilfen bekommt oder wenn die Bruttoeinnahmen weniger als 40 Prozent der monatlichen Bezugsgröße betragen. Zu einer teilweisen Befreiung von den Zuzahlungskosten kommt es, wenn innerhalb eines Kalenderjahres die Belastungsgrenze überstiegen wurde.