Das rechtzeitige und vollständige erheben von Beiträgen ist die Pflicht der Versicherungsträger. Nur in Ausnahmefällen dürfen sie die fälligen Beiräge stunden. Die Stundung darf nur erfolgen, wenn das Zahlen der Beiträge mit erheblicher Härte für den Schuldner verbunden wäre. Des weiteren ist die Stundung nur bei angemessener Verzinsung möglich.