Bei einem nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabruch besteht für gesetzlich Krankenversicherte ein Anspruch auf Leistungen. Kostenerstattung gibt es laut den Tarifbestimmungen der meisten Krankenkassen auch bei einem Schwangerschaftsabbruch im Ausland. Der Schwangerschaftsabbruch muss jedoch in einem Krankenhaus oder in einer gesetzlich vorgesehenen Einrichtung erfolgen (§ 24 b SGB V). Nicht rechtswidrig ist ein Schwangerschaftsabbruch zum Beispiel bei kriminologischer, eugenische oder medizinischer Indikation.