Bei einem nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabruch besteht für gesetzlich Krankenversicherte ein Anspruch auf Leistungen. Der Schwangerschaftsabbruch muss jedoch in einem Krankenhaus oder in einer gesetzlich vorgesehenen Einrichtung erfolgen (§ 24 b SGB V). Nicht rechtswidrig ist ein Schwangerschaftsabbruch zum Beispiel bei kriminologischer, eugenische oder medizinischer Indikation.