Sechs Wochen vor der Geburt und acht bis zwölf Wochen nach der Geburt wird als die Zeit der Mutterschutzfrist bezeichnet. In dieser Zeit haben die Frauen die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind Anspruch auf Mutterschaftsgeld nach der Vorschrift der Reichsversicherungsordnung. Während der Mutterschutzfrist besteht ein Beschäftigungsverbot.