Ein Arbeitgeber darf eine Frau während einer Schwangerschaft, einer Mutterschutzfrist oder eines Erziehungsurlaubes nicht kündigen. Die Frau steht während dieser Zeit unter dem Mutterschutz. Nur unter besonderen Bedingungen und bei Beantragung der Kündigung beim Gewerbeaufsichtsamt sind Ausnamen möglich.