Der Begriff Mahnfrist wird in vielen Zusammenhängen verwendet. Zum einen wird er allgemein für erhaltene Leistungen verwendet, bei welchen die Gegenleistung (Begleichen der Rechnung) noch nicht erbracht wurde. Wird eine Versicherungsprämie nicht rechtzeitig bezahlt, kann dieser dem Versicherungsnehmer eine Zahlungsfrist setzen. Diese muss mindestens zwei Wochen betragen, gezählt vom Zustellungstag. Siehe auch „Mahnungnach § 39 VVG“: Wenn die Mahnfrist nicht eingehalten wird, so folgt der Zahlungsverzug und ein Mahnverfahren. Reagiert der Versicherungsnehmer auf die Folgemahnung nicht, hat er mit einer qualifizierten Mahnung nach §39 VVG zu rechnen. Das Schreiben muss beim Versicherungsnehmer persönlich eingehen.