Die Märzklausel wird im Zusammenhang mit dem Arbeitsentgelt verwendet. Mit der Märzklausel wird § 23a Absatz 4 Viertes Buch Sozialgesetzbuch angesprochen. Man geht davon aus, dass Sonderzahlungen, wie etwa ein einmalig gezahlten Arbeitsentgelt, nicht für einen Monat, sondern für ein ganzes Jahr gezahlt werden. Sonderzahlungen werden deshalb jährlich für die Bereichung der Beitragsbemessungsgrenze angesetzt.