Solange beim Sozialleistungssträger Geldleistungen eingehen bleibt der Versicherungsschutz in vollem Umfang erhalten. Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer arbeitsunfähig ist. Die Geldleistungen umfassen das Kranken-, Verletzten-, und Übergangsgeld.
Solange beim Sozialleistungssträger Geldleistungen eingehen bleibt der Versicherungsschutz in vollem Umfang erhalten. Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer arbeitsunfähig ist. Die Geldleistungen umfassen das Kranken-, Verletzten-, und Übergangsgeld.