Kirchliche Arbeitnehmer sind in der gesetzlichen Krankenversicherung dann von der versicherungspflicht befreit, wenn sie wie Beamte einen Anspruch auf Beihilfe und Fortzahlung der Bezüge haben.
Kirchliche Arbeitnehmer sind in der gesetzlichen Krankenversicherung dann von der versicherungspflicht befreit, wenn sie wie Beamte einen Anspruch auf Beihilfe und Fortzahlung der Bezüge haben.