Die einzigen Pflichtimpfungen der gesetzlichen Krankenversicherung sind Tetanus- und Tollwutimpfung. Dies jedoch nur im Zusammenhang mit einer Verletzung. Die Übernahme von prophylaktischen Impfungen sind Ermessenssache der einzelnen Krankenversicherung (§ 20 Abs. 3 SGB V). Impfungen die zum Zweck eines Auslandsaufenthaltes durchgeführt werden sind von der Übernahme durch die gesetzliche Krankenversicherung ausgschlossen.