Grundsätzlich hat der Arzt gegenüber dem Privatpatient einen Honoraranspruch. Der Mediziner kann das Honorar nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) abrechnen. Bei einem Patient der Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung gibt es keinen Honoraranspruch. Hier rechnet der Arzt die erbrachten Leistungen mit der Kassenärztlichen Vereinigung ab.