Die Übenahme von Schäden, die durch grobe Fahrlässigkeit, sprich wenn die Sorgfaltspflicht in besonderem Maße verletzt wurde, können von der Versicherung ganz oder teilweise ausgeschlossen werden.
Die Übenahme von Schäden, die durch grobe Fahrlässigkeit, sprich wenn die Sorgfaltspflicht in besonderem Maße verletzt wurde, können von der Versicherung ganz oder teilweise ausgeschlossen werden.