Grundsätzlich gilt für Schüler die einer geringfügigen Beschäftigung nachgehen versicherungsfreiheit. Dies gilt jedoch nur dann, wenn durch die Kurzfristige Beschäftigung, die Arbeitszeit und das Arbeitsentgelt die Zweimonatsgrenze nicht überschritten wird. In der Arbeitslosenversicherung sind Schüler generell beitragsfrei.