Wenn eine Rentenantragsteller nicht die Voraussetzungen für eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) erfüllt, ist es möglich, dass er freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung werden. Voraussetzung ist jedoch, dass vor Rentenbezug mindestens 24 Monate eine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung bestand.