In Deutschland können die Versicherten der gesetzlichen Krankenkasse ihren Arzt, Zahnarzt oder Krankenhaus frei wählen (§ 140 Abs. 2 SGB V). Ärzte die nicht nach § 72a Abs. 3 SGB V vertraglich zugelassen sind dürfen von den Mitgliedern der gesetzlichen Krankenkasse nur im Notfall in Anspruch genommen werden.