Die vertragsärztliche Versorgung ist in zwei Teile gegliedert. Der erste Teil der Versorgung geschieht durch den Hausarzt. Der zweite Teil ist die fachärztliche Versorgung (§ 73 Abs. 2 SGB V). Im Zusammenhang auch „Facharzt“: Nach der allgemeinen ärztlichen Ausbildung ist eine Aus- und Weiterbildung zum Facharzt möglich. Beispiel hierfür wäre die Augenheilkunde, Orthopädie oder Gynäkologie Der Arzt kann nach der Facharztausbildung die jeweilige Gebietsbezeichnung führen. Patienten werden durch eine Überweisung an den Facharzt weitergeleitet, sofern der Allgemeinarzt dies veranlasst. In der privaten Krankenversicherung haben die Versicherten sogar die Option ohne Überweisung und Zuzahlung direkt zu einem Facharzt überzugehen. Allerdings wird diese Vorgangsmethode nicht unbedingt als sinnvoll empfunden, da man schnell in Behandlungen gerät, die nicht unbedingt notwendig sind.