Bis zum Jahre 1992 gab es in Deutschland die Entmündigung. So konnte auf Antrag einem Menschen die Geschäftsfähigkeit entzogen oder zumindest beschränkt werden. Dies war zum Beispiel bei Geisteskrankheit, Geistesschwäche oder Trunksucht möglich. Seit 1992 wurde es durch das Betreuungsgesetz abgelöst.