Bei der Verweigerung der Kostenübernahme (sofern die Verweigerung unbegründet sein sollte) durch den Rechtsschutzversicherer, hat der Versicherungsnehmer mehrere Möglichkeiten. Erstens: Bei der Ablehnung wegen hinreichender Aussicht auf Erfolg kann die Zulässigkeit der Ablehnung der Kostenübernahme auf Verlangen des Versicherungsnehmers durch ein Schiedsgutachten oder ein Stichentscheidungsverfahren überprüft werden. Zweitens: Des weiteren kann der Versicherungsnehmer eine Deckungsklage einreichen. Um eine Stichentscheidungsverfahren geltend zu machen müssen zunächst folgende Voraussetzungen erfüllt werden: 1. Mit der Ablehnung wurde ebenfalls auf das Stichentscheidvefahren hingewiesen. 2. Die Ablehnung wurde dem Versicherungsnehmer schriftlich und mit Begründung mitgeteilt. 3. Die Ablehnung erfolgt durch Mutwilligkeit oder Erfolgslosigkeit.