Im Bewertungsmaßstab für Ärzte (EBM) sind die vom Vertragsarzt bei der gesetzlichen Krankenversicherung abrechenbaren Leistungen festgelegt (§ 87 Abs. 1 SGB V). Jede Leistung hat eine gewisse Punktzahl.
Im Bewertungsmaßstab für Ärzte (EBM) sind die vom Vertragsarzt bei der gesetzlichen Krankenversicherung abrechenbaren Leistungen festgelegt (§ 87 Abs. 1 SGB V). Jede Leistung hat eine gewisse Punktzahl.