Grundsätzlich hat die Beitragssatzstabilität bei den gesetzlichen Krankenkassen höchste Priorität (§ 71 Abs. 1 SGB V). Nur wenn die medizinische Versorgung nach Ausschöpfung der Wirtschaftlichkeitsreserven nicht mehr ausreichend gegeben ist, ist eine Beitragssatzerhöhung zulässig.