Der Beitrag zur Sozialversicherung richtet sich nach dem Arbeitsentgelt des Versicherten. Es gibt jedoch eine Beitragsbemessungsgrenze. Das heißt die Beträge werden höchstens bis zu einer jährlich neu festgesetzten Grenze bemessen. Dies gilt für die Kranken- und Pflegeversicherung (SGB V / SGB XI).