Es besteht grundsätzlich eine Behandlungspflicht für den Vertragsarzt. Nur wenn ein begründeter Einzelfall vorliegt kann der Arzt, jedoch nur wenn kein Notfall vorliegt, die Behandlung ablehnen.
Es besteht grundsätzlich eine Behandlungspflicht für den Vertragsarzt. Nur wenn ein begründeter Einzelfall vorliegt kann der Arzt, jedoch nur wenn kein Notfall vorliegt, die Behandlung ablehnen.