Krankenversicherungspflichtige Studenten haben die Möglichkeiten sich befreien zu lassen (§ 8 Abs. 1 Nr. 5 SGB v). Diese Befreiung ist bei der Ortskrankenkasse am Wohn- oder Studienort beziehungsweise bei der Krankenkasse bei der der Antragsteller zuletzt versicherut war einzureichen.