Wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Rentenanspruch erfüllt sind und diese beantragt wird, tritt die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) ein. Der angehende Rentner muss mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung gewesen sein.