Auf Verlangen hat der Arbeitgeber Auskunft über den Zeitraum, das Entgelt, den Beschäftigungsort und die Art der Beschäftigung an die Sozialversicherung zu geben wenn dies die für die Erbringung von Sozialleisungen erforderlich ist. Diese Auskunftverpflichtung ist jedoch Einschränkungen unterworfren.