Bei Aktiengesellschaften, Genossenschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind Aufsichtsorgane verpflichtend, wenn mehr als 500 Arbeitnehmer bei dem Unternehmen beschäftigt sind. Sind mehr als 2000 Mitarbeiter beschäftigt wird die Hälfte des Aufsichtsrates durch die Anteilseigner und die andere Hälfte durch die Arbeitnehmer gewählt.