Wird die versicherungspflichtige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit aus krankheitsbedingten Gründen unterbrochen, so wird diese Zeit in der Rentenversicherung Anrechnungszeit genannt. Der Versicherungsschutz besteht dann weiterhin, wenn der Arbeitsunfähige Krankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld bezieht.