Auch wenn der Arbeitnehmer freiwillig Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung ist, wird die Beitragszahlung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt. Diese Zuschüsse werden auch arbeitnehmerähnlichen Personen oder Personengruppen die sich freiwillig in einer gesetzlichen Krankenverscherung befinden gewährt.