Der Arbeinehmer hat einen Teil zur gesetzlichen Krankenversicherung mitzuzahlen. Arbeinehmer und Arbeitgeber zahlen je die Hälfte des Betrages.
Der Arbeinehmer hat einen Teil zur gesetzlichen Krankenversicherung mitzuzahlen. Arbeinehmer und Arbeitgeber zahlen je die Hälfte des Betrages.