Der Arbeitgeber muss von der laufenden Prämie mindestens 20% zahlen (VerBAV 1955, S. 151). Der Abeitgeberzuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag darf dabei jedoch nicht angerechnet werden.
Der Arbeitgeber muss von der laufenden Prämie mindestens 20% zahlen (VerBAV 1955, S. 151). Der Abeitgeberzuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag darf dabei jedoch nicht angerechnet werden.