Alle Umstände die auf den vereinbarten Inhalt Einfluss haben sind nach § 16 VVG (Anzeigepflicht) anzuzeigen. Wird nach einem Unstand nicht schriftlich gefragt, dann gilt dieser als unerheblich (§ 18 VVG).
Alle Umstände die auf den vereinbarten Inhalt Einfluss haben sind nach § 16 VVG (Anzeigepflicht) anzuzeigen. Wird nach einem Unstand nicht schriftlich gefragt, dann gilt dieser als unerheblich (§ 18 VVG).