Die Allgemeine Ortskrankenkasse (AOK) ist Träger der gesetzlichen Krankenversicherung. In der Regel besteht in jedem Bundesland eine Allgemeine Ortskrankenkasse die für den kompleten Bereich zuständig ist. Versicherungsnehmer die nicht bei einer Betriebs-, Innungs-, See- oder Landwirtschaftskrankenkasse sind werden hier aufgenommen (§ 180 SGB V).