Der Inhalt des AGB-Gesetzes wurde im Wesentlichen unverändert in das BGB bzw. das Unterlassungsklagegesetz eingearbeitet. Dabei wurde auch erstmalig das Transparenzgebot in das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen eingearbeitet: ist die Vertragsklausel für den Versicherten nicht verständlich oder klar wird sie unwirksam. Daneben wurden die Interessen von Behinderten berücksichtigt.