In der gesetzlichen Rentenversicherung ist versicherungsfrei, wer aus seiner Versicherung eine Beitragserstattung nach Vollendung des 65. Lebensjahres erhält. Des weiteren die Personen, die bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres nicht rentenversichert waren (§5 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI). Arbeitgeber mussen ihren Anteil weiterzahlen (§ 172 S. 1 Nr. 3 und 4 SGB VI).