Mit Ablauf des Monats, in dem sie das 65. Lebensjahr vollendet haben, sind Arbeitnehmer in der Arbeitslosenversicherung beitragsfrei (§ 28 Nr. 1 SGB III). Arbeitgeber mussen für die beitragsfreien Beschäftigten jedoch ihren Anteil weiterzahlen (§ 346 Abs. 3 S. 1 SGB III).