Allein wenn er dazu beigetragen hat einen Schaden zu verursagen ist der Schädiger ersatzpflichtig. Dies gilt auch wenn er nicht die überwiegende oder wesentliche Ursache gesetzt hat (Palandt/Heinrichs, BGB Vorbem. Vor § 249 Nr. 5 B a BGH VersR 68, 804). „Wenn die streitige Ursache die Möglichkeit des eingetretenen Erfolgs generell nicht unerheblich erhöht hat“, ist eine Folge adäquat verursacht.