Will der Unfallgeschädigte vermeiden unfallbedingte Aufwendungen vorstrecken zu müssen, kann er seine Forderung gegen den Unfallgegner an einen Dritten abtreten (§ 398 ff BGB). Bedingung hierfür ist allerdings das Einverständnis der Abschlepp-, Mietwagen- und Reparaturfirmen dafür, dass die Rechnung nicht sofort Beglichen werden muss.