Die Rechte und Pflichten aus einem Kapitalvertrag können an Dritte abgetreten oder zum Teil auf eine dritte Person übertragen werden. Der neue Versicherungsnehmer tritt nach der Abtretung in vollem Umfang an die Stelle des bisherigen (§398 BGB).
Die Rechte und Pflichten aus einem Kapitalvertrag können an Dritte abgetreten oder zum Teil auf eine dritte Person übertragen werden. Der neue Versicherungsnehmer tritt nach der Abtretung in vollem Umfang an die Stelle des bisherigen (§398 BGB).