Verwendet wird dieser Begriff im Zusammenhang mit dem Gesundheitswesen. Im Urteil vom 04.08.2000 – III ZR 158/99 kritisiert der Bundesgerichtshof die derzeitige Höhe der Zimmerzuschläge. Der BGH verschafft der Angemessenheitsregelung des § 22 Abs. 1 der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) Geltung. Sie ist nach Auffassung des BGH nicht nur als Ausprägung des Wucherverbots zu sehen. Voraussetzung für Wucher ist ein auffälliges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung. Es genügt ein einfaches Missverhältnis zwiwchen Wahlleisung und Entgelt, um den verlangten Preis als unangemessen hoch zu verwerfen.