Eine Klinik stellte für die Unterbringung während eines Klinikaufenthaltes einen exorbitant hohen Betrag mit der Begründung, dass bei einer konventionellen Behandlung des Patienten von einer deutlich längeren Verweildauer auszugehen gewesen sei. Bei einem Vergleich der dann anfallenden Kosten mit den hier zu Grunde gelegten sei der Unterschied nicht mehr so gravierend. Nach Auffassung des Gerichts kann dieser Vergleich aber nicht herangezogen werden. Maßgeblich ist die Bewertung der im Einzelfall tatsächlich geschuldeten Leistung. Fiktive Kosten einer Behandlungsalternative sind ohne Belang. (Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 30.11.2000, Az 7 U 154/00)