Mit einer Stilllegung ist ein Kraftfahrzeug (Kfz) zugleich von der Steuer und der Versicherung befreit. Dauert die Stilllegung weniger als ein Jahr (vorübergehende Stilllegung ), genügt lediglich die Rückgabe des Kraftfahrzeugscheines an die jeweilige Zulassungsstelle und die Entstempelung des dazugehörigen Kennzeichens. Dauert die Abmeldung allerdings länger als ein Jahr, ist zusätzlich die Rückgabe des Kraftfahrzeugbriefes nötig. Der Fahrzeugbrief wird unbrauchbar gemacht und dem Eigentümer für eine spätere erneute Anmeldung überlassen. (§ 27 Abs. 5 StVZO und § 27 Abs. 7 StVZO)