Der Begriff Abmeldebescheinigung wird in Zusammenhang mit Fahrzeugen verwendet. Die vorübergehende Stilllegung des Fahrzeugs erfolgt durch das abgeben des Kraftfahrzeugscheins bei der Zulassungsstelle und dem Entstempeln des amtlichen Kennzeichens. Gemäß § 29b StVZO ist bei Wiederinbetriebnahme die erneute Aushändigung des Kfz-Scheins von der Vorlage einer Versicherungsbestätigungskarte abhängig zu machen. Eine solche Stilllegung berührt den Versicherungsschutz nicht (§5 Abs. 1 AKB). Beträgt die Stilllegung mindestens zwei Wochen und liegt eine Abmeldebescheinigung der Zulassungsstelle vor, kann der Versicherungsnehmer eine Unterbrechung des Versicherungsschutzes verlangen.