In der Regel unterliegt das vom Gesetzgeber zugelassene Versicherungsunternehmen (§ 5 Abs. 8 PflVG und § 8 Abs. 2 PflVG) weitestgehend der Annahmepflicht. Ausnahmen wären z. B. der Antragssteller war bei der Versicherung bereits Kunde und das Versicherungsunternehmen hat den Vertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten oder wegen Nichtzahlung der Prämie gekündigt. In diesem Fall kann die Versicherung innerhalb von 2 Wochen nach Antragseingang die Annahme ablehnen. Eine weitere Möglichkeit stellt die Unterbreitung eines weiteren Angebotes dar. Hierfür gilt die Frist erst bei Abgabe der Ablehnung.